Infomaterial

Wissenswertes zur Schule in alphabetischer Reihenfolge

Krankmeldungen

Husten, Schnupfen, Heiserkeit - die Gründe für das Kranksein sind vielfältig.

Bitte melden sie Ihr Kind bei Krankheit am ersten Fehltag vor Unterrichtsbeginn telefonisch im Sekretariat ab. Am ersten Tag des Wiederaufnehmens des Unterrichts solte ihr Kind eine schriftliche Entschuldigung für den/die Klassenlehrer*in mitbringen. Dafür können Sie unser schuleigenes Formular nutzen (s.u.). Eine formlose schriftliche Entschuldigung ist ebenfalls möglich.

Folgende Regelungen bleiben bestehen:

Kinder, die im Anschluss an Ferien (einen Tag vor oder nach den Ferien) nicht die Schule besuchen können, müssen ein ärztliches Attest vorzeigen.


Für eine Befreiung vom Sport- bzw. Schwimmunterricht benötigen wir ein ärztliches Schreiben. Hier muss ein triftiger Grund vorliegen, warum Ihr Kind nicht daran teilzunehmen kann.

Einige Krankheiten sind meldepflichtig, um deren Verbreitung zu vermeiden. Sie sind als Eltern verpflichtet, diese Infektionen der Schule unverzüglich zu melden.

Dazu gehören: Keuchhusten, Masern, Menningokokken, Mumps, Salmonellen, Scharlach, Hepatitis A und Hepatitis B, Windpocken, Krätze und Läuse.

Schulunfall

Jedes Schulkind ist über die Gemeindeunfallkasse während des Schulmorgens, aber auch auf seinem Hin- und Rückweg zur Schule, versichert.

Bitte melden Sie daher jeden Schulunfall.

Wir nehmen die Daten Ihres Kindes, den Unfallhergang, sowie die Folgen des Geschehens auf und leiten diese Fakten an die Unfallkasse weiter.

Beschädigte Brille

Die Kosten für die beschädigte Brille Ihrer Tochter/ Ihres Sohnes werden von der Unfallkasse NRW übernommen. Dafür müssen Sie folgende Unterlagen bei der Unfallkasse einreichen:

eine Kopie der Rechnung der beschädigten Brille,
die Originalrechnung der Reparatur bzw. der neuen Brille,
Ihre Bankverbindung,
einen formlosen Zweizeiler mit der Bitte um Kostenübernahme.

Unfallkasse:
Unfallkasse NRW
Salzmannstr. 156
48159 Münster

Bitte informieren Sie parallel dazu die Schule, damit wir eine entsprechende Meldung an die Unfallkasse senden können.

Masernschutz

Für die Schulkinder unserer Schule muss ein Masernschutz bestehen.

Am 20. Dezember 2019 hat der Bundestag folgendes beschlossen:
Alle Personen, die am 01. März 2020 bereits in der Schule betreut werden und tätig sind, haben einen Nachweis über die vollständige Impfung bis zum Ablauf des 31. Juli 2021 vorzulegen.
Personen, die aufgrund einer medizinischen Kontraindiktion nicht geimpft werden dürfen, sind davon ausgenommen.
Personen, die keinen ausreichenden Nachweis erbringen, dürfen weder in Schulen betreut noch tätig sein.
Die ausreichende Impfung ist mit dem Impfbuch oder einer entsprechenden ärztlichen Bescheinigung bei der Schulanmeldung, bzw. bei Arbeitsbeginn nachzuweisen.
Liegt ein solcher Nachweis nicht vor, informiert die Schulleitung umgehend den Gesundheitsdienst. Dieser wird dann unverzüglich beratend und ggf. auf der Grundlage des Gesetzes tätig.

Das vollständige Masernschutzgesetz können Sie beim Bundesministerium für Gesundheit nachlesen.

Extreme Wetterbedingungen

Extreme Witterung vor Schulbeginn

Die Witterungsverhältnisse können zuweilen schwierige Verkehrsverhältnisse verursachen, z. B. bei Eisglätte am frühen Morgen.

Bei extremer Witterung vor Schulbeginn entscheiden Sie, ob der Weg zur Schule zumutbar ist. Sollte das Kind dem Unterricht fernbleiben, ist die Schule unverzüglich zu benachrichtigen. Unterricht und Betreuung finden an diesen Tagen statt.

Extreme Witterung im Laufe das Schultages

Wenn die Schule wegen extremer Witterungsbedingungen im Lauf des Tages den Unterricht vorzeitig beendet, werden Sie von der Schule informiert. Die Schüler*innen werden in Abstimmung mit den Eltern so lange im Schulgebäude betreut, bis ein gefahrloser Heimweg sichergestellt werden kann. Für den Heimweg wird geklärt, ob die Schulbusse fahren bzw. ob die Eltern ihre Kinder abholen können.

Schließung am Vortag

Wenn extreme Witterungsverhältnisse bereits am Vortag bekannt sind, kann über eine mögliche Schulschließung die Schulleitung und der Schulträger entscheiden.

Wird diese Entscheidung getroffen, werden die Eltern sofort durch die Schule informiert.

Weitere Informationen finden Sie im Runderlasses des Kultusministeriums vom 29.05.2015 - BASS 12-52 Nr. 1)

Lehrmittelfreiheit

Elternanteil bei der Finanzierung von Schulbüchern

Alle notwendigen Schulbücher werden durch die Schule beschafft. Lt. Lernmittelfreiheitsgesetz für das Land NRW Lehrmittelfreiheit ist dazu ein Elternbeitrag von 15,00 € zu entrichten. Dieser Betrag wird jeweils zu Beginn des Schuljahres von der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer eingesammelt. Bitte geben Sie Ihrem Kind das Geld „passend“ mit.
Lt. Lernmittelfreiheitsgesetz § 2 sind Schülerinnen und Schüler sowie deren Eltern zur pfleglichen Behandlung und Rückgabe der Schulbücher in gebrauchsfähigem Zustand verpflichtet. Vorsätzliche oder fahrlässige Beschädigung oder Verlust eines Buches führen zu Schadensersatzforderung.

Im Falle einer solchen Beschädigung beteiligen wir Eltern an den Kosten für die Neuanschaffung des Buches:

Im 1. Jahr
voller Anschaffungspreis

Im 2. Jahr
halber Anschaffungspreis

Ab dem 3. Jahr
5 €

Bildung und Teilhabe

Am 29. März 2011 sind die gesetzlichen Grundlagen für das Bildungs- und Teilhabepaket in Kraft getreten.

Nach diesem Gesetz haben Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene aus Familien mit geringem Einkommen Anspruch auf Leistungen. Das Gesetz unterstützt Kinder, die in Bedarfsgemeinschaften nach SGB II, allgemein als „Hartz IV“ bezeichnet, leben, einen Kindergeldzuschlag oder Wohngeld beziehen.

Diese Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen erhalten daher zusätzlich Mittel für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben der Gemeinschaft.

Bezugsberechtigt sind Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene,

  • die noch keine 25 Jahre sind,
  • in einer Kindertagesstätte oder in einer Kindertagespflege betreut werden,
  • eine allgemeine oder berufsbildende Schule besuchen oder an einem Mittagessen in einem Hort teilnehmen,
  • keine Ausbildungsvergütung erhalten.

Diese Leistungen werden gewährt:

  • Übernahme der Kosten für eintägige Ausflüge und Klassenfahrten der Schule oder der Kindertageseinrichtung,
  • Zuschuss zum Mittagessen in Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege, Schule und Hort,
  • Leistungen zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft bis zum Alter von 18 Jahren.

Darüber hinaus werden für alle Schülerinnen und Schüler unter 25 Jahre folgende Mittel gewährt:

  • Mittel für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf (Schulbedarfspaket),
  • Mittel für die Schülerbeförderung und
  • Mittel für eine ergänzende Lernförderung.

Antrags- und Bewilligungsverfahren:

Anträge müssen stets vor Inanspruchnahme der jeweiligen Leistung beim Jobcenter gestellt werden.
Ausnahme: Für Leistungsberechtigte nach dem SGB II werden Leistungen aus dem Schulbedarfspaket automatisch ausgezahlt. Schulanfänger erhalten 150 Euro für die Erstausstattung.
Andere Regelungen gelten für den Personenkreis, der Kindergeld bzw. Wohngeld erhält.

Für den Kinderzuschlag sind die Familienkassen der Arbeitsagenturen zuständig.
Für Anträge aus Wohngeld ist die kommunale Wohngeldstelle zuständig.


Ausflüge und mehrtägige Fahrten:

Übernommen werden können die tatsächlich anfallenden Kosten für alle eintägigen Ausflüge und mehrtägigen Fahrten im Rahmen eines Schulischen Ganztagsangebotes.
Dem Antrag auf Erstattung ist eine Bescheinigung der Schule beizulegen.


Schulbedarfspaket:

Zum persönlichen Schulbedarf gehören neben der Schultasche und dem Sportzeug auch Schreib-, Rechen - und Zeichenmaterialien, wie z.B. Füller, Zirkel, Geodreieck.


Wie ist das Verfahren?

Eine Antragstellung ist nicht notwendig. Die Leistung erfolgt automatisch.
Personen, die Kinderzuschlag oder Wohngeld erhalten, müssen einen gesonderten Antrag stellen.


Schülerbeförderung:

Die Kosten für die Beförderung zur nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsganges werden übernommen.


Lernförderung:

Über die schulischen Angebote im Bereich der individuellen Förderung steht Kindern in manchen Fällen eine weitere außerschulische Lernförderung zu. Voraussetzung für die Übernahme der Kosten für eine solche Lernförderung ist es, dass das Erreichen der „nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele“ gefährdet ist.


Zu den „wesentlichen Lernzielen“ gehören:

die Versetzung in die nächste Klassenstufe,
in Grundschulen die erfolgreiche Versetzung nach Beendigung der Schuleingangsphase,
in der Erprobungsstufe die erfolgreiche Versetzung nach Klasse 6 oder
in Abschlussklassen weiterführender Schulen das Erreichen des Schulabschlusses.


Mittagsverpflegung:

Für bezugsberechtigte Familien, deren Kinder im Rahmen der Offenen Ganztagsschule bei uns in der Schule zu Mittag essen gilt:
Die Kosten für eine gemeinschaftliche Mittagsverpflegung werden übernommen, wenn sie nicht von anderer Seite, z.B. Jugendhilfe, übernommen werden.
Ein geringer Eigenanteil in Höhe von 1 Euro ist von den Bezugsberechtigten zu übernehmen.


Soziale und kulturelle Teilhabe:

Für diesen Zweck werden zusätzlich Leistungen im Wert von 10 Euro monatlich bezahlt.
Die Leistung kann individuell eingesetzt werden für:

Mitgliedsbeiträge aus den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit z.B. Fußballverein, Jugendgruppe, Heimatverein,
Unterricht in künstlerischen Fächern z.B. Teilnahme am Unterricht in einer Musikschule oder in einer Jugendkunstschule, angeleitete Aktivitäten der kulturellen Bildung z.B. Museumsführungen,
Teilnahme an Freizeiten z.B. Angebote von Jugendverbänden oder Trägern der freien Wohlfahrtspflege, Theaterfreizeit, auch Ferienveranstaltungen.

Die Leistungen sind beim Jobcenter zu beantragen.
Ansprechpartner bei Fragen zum Bildungs- und Teilhabepaket:

Kreisverwaltung Höxter
05271 9650
05271 9653118
05271 9653102
05271 9653120
05271 9653119
05271 6995364 (Jobcenter)

Auch vor Ort gibt es für Sie eine Ansprechpartnerin. Gerne können Sie auch mit unserer Schulsozialarbeiterin, Frau Strecker ansprechen. Einen Termin bei uns in der Schule, Telefon 05646 340, ausmachen.

Fotografieren und Filmen in der Schule

Im Laufe der Grundschulzeit kommt es immer wieder vor, dass wir Ihr Kind gerne fotografieren möchten und dieses Foto möglicherweise auf unserer Homepage, in der Neuen Westfälischen oder dem Westfalen-Blatt veröffentlichen möchten. Projekte im Unterricht, Schulfeiern oder Klassenfeste bieten immer wieder gute Motive, um unsere Arbeit in der Schule auch über unsere Schulmauern hinaus vorzustellen.

Da das Thema Datenschutz aber zunehmend berechtigten Raum in unserem Alltag einnimmt, müssen wir uns bei Ihnen versichern, dass Sie damit einverstanden sind, ein Foto Ihres Kindes bei seiner Arbeit in unserer Schule auf Plakaten, auf unserer Homepage oder auch in der Zeitung, abgelichtet zu sehen.

Auf dem Anmeldeformular unserer Schule können Sie uns Ihr Einverständnis dafür geben.
Dieses Einverständnis können Sie jederzeit widerrufen.

Falls Eltern von Schulveranstaltungen Fotos oder Filme anfertigen möchten, können Sie dies nur tun, wenn entweder nur das eigene Kind aufgenommen wird, oder von den Eltern der anderen Kinder die Erlaubnis erteilt wird.

Datenschutz

Informationen gemäß Artikel 13 Absatz 1 und 2 sowie Artikel 14 Absatz 1 und 2 DSGVO aufgrund der Erhebung von personenbezogenen Daten

Im Zusammenhang mit der Erfüllung des schulischen Bildungs- und Erziehungsauftrags der Schule werden personenbezogene Daten von Schülerinnen, Schülern oder Elternteilen erhoben. Bitte beachten Sie hierzu nachstehende Datenschutzhinweise:

1. Angaben zum Verantwortlichen
Verantwortlich für die Datenerhebung ist: Beate Bee

Bezeichnung: Schulleiterin
Straße: Weißer Weg 1
Postleitzahl: 34439
Ort: Willebadessen
Telefon: 05646 340
E-Mail-Adresse: 127840@schule.nrw.de

2. Angaben zum Datenschutzbeauftragten
Die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten lauten:

Bezeichnung: Behördlicher Datenschutzbeauftragter Ingo Kortmann
Straße: Moltkestraße 12
Postleitzahl: 37671
Ort: Höxter
Telefon: 0160 6382778
E-Mail-Adresse: datenschutzbeauftragter.schulamt@kreis-hoexter.de

3. Angaben zu der Aufsichtsbehörde
Zuständige Aufsichtsbehörde für den Datenschutz ist die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen:

Straße: Kavalleriestr. 2-4
Postleitzahl: 40213 Düsseldorf
Telefon: 0211 384240
Telefax: 0211 3842410
E-Mail-Adresse: poststelle@ldi.nrw.de
Internet: www.ldi.nrw.de

4. Kategorien der Daten, Zweck/e und Rechtsgrundlage/n der Verarbeitung
Personenbezogene Daten von Schülerinnen, Schülern und Eltern werden zur Erfüllung der durch Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben erhoben.

Rechtsgrundlagen für die Verarbeitung Ihrer Daten sind:
Art. 6 Abs. 1 S. 1 Buchstabe e, Abs. 3, Art. 9 Abs. 2 Buchstabe g) EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) in Verbindung mit §§ 120-122 Schulgesetz (SchulG) sowie insbesondere die Verordnung über die zur Verarbeitung zugelassener Daten von Schülerinnen, Schülern und Eltern (VO DV I, einsehbar unter www.recht.nrw.de).

Dieser Verordnung können Sie insbesondere konkrete Daten entnehmen, die zur Verarbeitung zugelassen sind.

5. Evtl. Empfänger der personenbezogenen Daten (einschließlich des Zwecks der „Übermittlung“, der unter 4. bereits dargestellt ist)
Ihre personenbezogenen Daten können teilweise ggf. weitergegeben werden an

  • eine aufnehmende Schule bei einem Schulwechsel: § 6 VO DV I
  • eine aufnehmende Schule oder den Schulträger bei einem Schulwechsel/Abgang von der Schule: § 7 VO DV I
  • die untere Gesundheitsbehörde zum Zwecke der Schulgesundheitspflege: § 8 VO DV I
  • Schulaufsichtsbehörden, den Schulträger und weitere Empfänger, soweit dies zur Erfüllung der dortigen per Rechtsvorschrift übertragenen Aufgaben im Einzelfall erforderlich ist: § 120 Abs. 5 SchulG
  • an die Katholische Kirche anlässlich der Kommunion

6. Absicht Übermittlung an Drittland oder eine internationale Organisation
- entfällt -

7. Dauer der Speicherung bzw. Kriterien für die Festlegung dieser Dauer
Ihre Daten werden nach Maßgabe der Aufbewahrungsfristen des § 9 VO DV I aufbewahrt und gelöscht.

8. Rechte der Betroffenen
Bei Erhebung personenbezogener Daten stehen Ihnen folgende Rechte zu:
Sie haben nach Maßgabe der Artikel 15, 16, 17 und 18 EU-DSGVO gegenüber uns folgende Rechte hinsichtlich der Sie betreffenden personenbezogenen Daten:

  • Recht auf Auskunft,
  • Recht auf Berichtigung oder Löschung,
  • Recht auf Einschränkung der Verarbeitung,

9. Widerrufsrecht bei Einwilligung
Sollten für einzelne Verarbeitungsvorgänge Ihrer Daten Einwilligungserklärungen erforderlich sein und deshalb gesondert eingeholt werden, können Sie Ihre Einwilligung jederzeit für die Zukunft widerrufen. Die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Datenverarbeitung wird dadurch nicht berührt.

10. Beschwerderecht bei der Aufsichtsbehörde
Sie haben das Recht, bei der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Beschwerde einzulegen, falls Sie der Auffassung sind, dass eine Verarbeitung Ihrer personenbezogener Daten gegen Datenschutzrecht verstößt. Die Kontaktdaten finden Sie unter Punkt 4. dieses Bogens.

11. Pflicht zur Bereitstellung der personenbezogenen Daten
Wenn Ihre personenbezogenen Daten unmittelbar bei Ihnen erhoben werden, sind Sie gemäß § 120 Abs. 2 Satz 1 SchulG zur Bereitstellung verpflichtet, soweit diese Daten zur Erfüllung der durch Rechtsvorschrift übertragenen Aufgaben der Schulen und Schulaufsichtsbehörden erforderlich sind.

12. Quelle der Daten
Wenn Daten nicht unmittelbar bei Ihnen erhoben wurden, können Sie stammen von

  • einer abgebenden Schule bei einem Schulwechsel: §§ 6,7 VO DV I
  • von einer Schulaufsichtsbehörde, dem Schulträger oder anderen Behörden, soweit dies zur Erfüllung der dortigen per Rechtsvorschrift übertragenen Aufgaben im Einzelfall erforderlich ist: § 120 Abs. 5 SchulG

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